Satzung des
Förderkreises Ginnheimer Kantorei*)
Präambel
Die Ginnheimer Kantorei lobt und bezeugt Gott durch Singen und Musizieren.
Sie nimmt im Rahmen ihres kirchenmusikalischen Dienstes und ihrer Konzerttätigkeit eine besondere Verantwortung an den vielfältigen Formen christlicher Verkündigung wahr.
Der Verein fördert und unterstützt die Arbeit der Ginnheimer Kantorei.
Die Ginnheimer Kantorei lobt und bezeugt Gott durch Singen und Musizieren.
Sie nimmt im Rahmen ihres kirchenmusikalischen Dienstes und ihrer Konzerttätigkeit eine besondere Verantwortung an den vielfältigen Formen christlicher Verkündigung wahr.
Der Verein fördert und unterstützt die Arbeit der Ginnheimer Kantorei.
Satzung:
§1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderkreis Ginnheimer Kantorei", im folgenden kurz "Verein" genannt.
- Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist insbesondere die finanzielle Unterstützung der Ginnheimer Kantorei. Es soll mindestens pro Jahr eine Aufführung eines Oratoriums mit Orchesterbegleitung ermöglicht werden. Hierzu beschafft der Förderkreis Mittel durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, die zur Förderung der kulturellen Zwecke der Kantorei verwendet werden.§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder seinen Erträgen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann werden, wer den Zielsetzungen in den §§ 1 bis 3 zustimmt. Über den schriftlichen Antrag beschließt der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, automatischem Erlöschen oder Tod.
- Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich erklärt werden. Werden in zwei aufeinander folgenden Jahren keine Mitgliedsbeiträge entrichtet, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder verpflichten sich einen Beitrag zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist in einer Summe auf das Konto des Vereins zu zahlen.§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre schriftlich einberufen werden, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Entlastung.
- Neuwahl des Vorstandes
- Beschlüsse zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrags
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§7 Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
- Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§8 Beirat
Der Vorstand beruft einen Beirat zur Unterstützung seiner Arbeit. Diesem gehören an: der Chorleiter der Ginnheimer Kantorei und ein Vertreter der Ginnheimer Kantorei. Weiter können der Kirchenvorstand der Ev. Bethlehemgemeinde und der Pfarrgemeinderat der kath. Gemeinde Sta. Familia je einen Vertreter in den Beirat entsenden.§9 Förderplan
Der Vorstand und der Chorleiter erstellen jährlich einen Förderplan im Rahmen der Aufgaben des §2 dieser Satzung.§10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an die Ev. Bethlehemgemeinde und die kath. Gemeinde Sta. Familia, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.Satzung des "Förderkreis Ginnheimer Kantorei" Stand: 2006-02-10
Namenserklärung:
Bei der Gründung des Förderkreises war der Name des Chores "Ökumenischer Chor Ginnheim". An seiner 100-Jahrfeier am 24. April 2005 hat er sich in "Ginnheimer Kantorei" umbenannt. Der Förderkreis wird auch in Zukunft diesen Chor unterstützen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung 2006-02-10 ist die Satzung des Förderkreises dem neuen (alten) Namen angepasst worden.
Bei der Gründung des Förderkreises war der Name des Chores "Ökumenischer Chor Ginnheim". An seiner 100-Jahrfeier am 24. April 2005 hat er sich in "Ginnheimer Kantorei" umbenannt. Der Förderkreis wird auch in Zukunft diesen Chor unterstützen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung 2006-02-10 ist die Satzung des Förderkreises dem neuen (alten) Namen angepasst worden.